Aktualisierung der CoVid-Richtlinien

Auf Grund der aktuellen Lage wurden die CoVid-Richtlinien für Musikschulen aktualisiert.

 

Aktualisierung per 25.04.2022:

 

Zur Aktualisierung

 

Aktualisierung per 24.03.2022:

 

Zur Verordnung

 

 

Aktualisierung per 05.03.2022:

 

Zur Information

 

 

Aktualisierung per 21.02.2022:

 

Bis zur Vollendung der Schulpflicht gilt der Ninja-Pass als 3G Nachweis. 
Schüler:innen, welche die Schulpflicht bereits vollendet haben, müssen einen allgemein gültigen 3G Nachweis für den Unterrichtsbesuch erbringen (Teststraße oder Wohnzimmertest), der Ninja-Pass ist hier nicht mehr als 3G Nachweis anerkannt.

Für noch nicht schulpflichtige Kinder entfällt der 3G Nachweis wie bisher. 

Zu den weiteren Details
 

 

Aktualisierung per 05.02.2022, 3. Novelle zur 4. CoVid-Maßnahmeverordnung:

 

Hier finden Sie das Dokument mit den aktualisierten Richtlinien. Die Änderungen wurden entsprechend gekennzeichnet.

 

Zur Verordnung

 

 

Aktualisierung per 31.1.2022, 1. Novelle zur 4. CoVid-Maßnahmeverordnung:

 

 

Aktualisierung per 21.1.2022, 7. Novelle zur 6. CoVid-Maßnahmeverordnung:

 

 

 

Aktualisierung per Montag, 13.12.2021, 6. CoVid-Maßnahmeverordnung:

 

Ab heute, Montag, dem 13.12.21, kann der Unterricht wieder vor Ort stattfinden.

 

Alle Schüler:innen, die am Unterricht teilnehmen und welche die Schulpflicht noch nicht vollendet haben (in der Regel sind dies Personen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) müssen den aktuellen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (siehe Abschnitt D).

Schüler:innen, welche die Schulpflicht bereits vollendet haben (in der Regel ab dem vollendeten 15. Lebensjahr) dürfen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausschließlich mit einem 2,5G-Nachweis zum Unterricht erscheinen. Schüler:innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr dürfen ausschließlich mit einem 2G-Nachweis zum Unterricht erscheinen. Noch nicht schulpflichtige Kinder sind vom Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr befreit.

Für Unterrichtsformen mit mehr als 4 Teilnehmer:innen (inklusive Lehrkraft), Orchester- und Ensembleproben gilt: Alle Schüler:innen, welche noch der Schulpflicht unterliegen (in der Regel sind dies Personen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (siehe Abschnitt D). Schüler:innen, welche der Schulpflicht nicht mehr unterliegen (in der Regel sind dies Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr) müssen für die Teilnahme einen 2G-Nachweis erbringen. Zusätzlich gelten die unter Abschnitt C (Veranstaltungen) beschriebenen Vorschriften.

 

 

 

Aktualisierung der COVID-19 Richtlinien mit Wirkung vom 22. November 2021:

 

Auf Grund der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergeben sich für Musikschulen folgende Änderungen der Richtlinien:

 

Alle Unterrichtsformen (alle Altersstufen) finden ausschließlich via distance learning statt.

 

 

 

 

5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

 

Änderungen der Richtlinien per 15.11.2021:

 

Die Altersgrenze für den 2G-Nachweis wird auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt.

Um genau zu sein: Auf jenes Alter, ab welchem eine Person nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, dies ist in der Regel das vollendete 15. Lebensjahr, kann aber in Ausnahmefällen davon abweichen.

Für schulpflichtige Kinder wird der Ninja Pass derzeit 2G gleichgestellt!

 

Für Schüler:innen, die keinen 2G-Nachweis erbringen können, gilt folgende Vorgehensweise: Sie erhalten von uns das Angebot von online Unterricht.

 

Im Unterricht gilt wieder eine Maskenpflicht. Schüler:innen bis zum vollendeten 14. LJ können einen MNS tragen. Die Maskenpflicht gilt auch die Lehrer:innen.

 

 

 

2. Novelle der 3. CoVid-Maßnahmenverordnung ab 08.11.2021:

 

Unterrichtsbezogene Maßnahmen:

 

- Testungen von Schüler:innen: Im Unterricht und bei Proben ist von Schüler:innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein 3G-Nachweis verpflichtend zu erbringen. Andernfalls muss der Schülerin / dem Schüler, mit Zustimmung der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft, Fernunterricht erteilt werden.

 

- Schüler:innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen einen 2G-Nachweis erbringen, ansonsten gelten dieselben Fernunterrichtsbestimmungen wie im Punkt oben beschrieben.
 

- Für Ensembleproben und Orchesterproben gelten hinsichtlich der Testbestimmungen die Regeln von den Punkten 1 und 2.


 

Veranstaltungen:


 

- Bei Veranstaltungen wie Vorspielabende, Konzerte etc. wurde die Personengrenze reduziert:

- Ab 25 Personen gilt ein 2G-Nachweis als verpflichtend.

- Schulpflichtige Schüler:innen (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) können einen 2G-Nachweis durch eine Schultestung (3G-Nachweis) ersetzen. Diese Situation betrifft auch die Auftretenden.

 

 

 

 

Zusätzlich ab Montag, den 08.11.2021 gilt:
 

  • Registrierte Selbsttests, sowie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, sind nicht mehr gültig. Ein 3G-Nachweis besteht somit nur noch aus einem Antigentest, abgenommen durch eine befugte Stelle (Apotheken, Teststraßen usw.) oder durch Schulen im Rahmen der Schultestungen (Ninja-Pass bei Schüler:innen).
     
  • Die Möglichkeit, dass Personen, die über keinen gültigen 3G-Nachweis verfügen, ausnahmsweise einen Selbsttest unter Aufsicht durchführen können, wurde gestrichen.
     
  • Eine weitere Änderung ergibt sich bei Veranstaltungen mit mehr als der in der Verordnung genannten Personengrenze. Hier gilt bei fix zugewiesenen Sitzplätzen die 3G-Regel, bei nicht fix zugewiesenen Sitzplätzen die 2G-Regel.
     

Alle weiteren Details finden Sie in der unten als PDF zur Verfügung gestellten aktualisierten Verordnung.
 

3G - Nachweis:

 

Alle Schüler:innen ab schulpflichtigem Alter und das gesamte Personal müssen einen gültigen 3G-Nachweis erbringen.

Die Schultestungen finden wieder statt und haben für den Besuch der Musikschule Gültigkeit.

 

 

Maskenpflicht:


Außerhalb der Unterrichtsräume müssen alle Personen ab dem 6. Lebensjahr im Schulgebäude eine Maske tragen. Für Schüler:innen zwischen dem 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr genügt ein Mund-Nasen-Schutz.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.

Anmeldung_Icon_Stoerer_AdobeStock_196765635
Jetzt anmelden!